Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen


1. Der Ziviltechniker erbringt alle seine Leistungen im Rahmen eines
Werkvertrages auf der Basis der Vertragsbestimmungen.

2. Erbringt der Ziviltechniker mit Zustimmung des Auftraggebers Leistungen, welche über das ursprünglich vereinbarte Ausmaß hinausgehen, oder nimmt der Auftraggeber derartige Leistungen an, so gilt der Auftrag des Zivil-
technikers um diese zusätzlichen Leistungen ausgeweitet.

3. Die Zahlungsfristen für Rechnungen des Ziviltechnikers betragen 30 Tage netto. Für diesen Zeitraum werden keine bankmäßigen Zinsen verrechnet.

4. Die Werknutzung ist auf den vereinbarten Zweck beschränkt.

5. Der Ziviltechniker hat nach Abschluss seiner Leistungen die maßgeblichen Unterlagen 7 Jahre lang aufzubewahren. Übergibt er diese nach Abschluss der Leistungen dem Auftraggeber, so entfällt seine Aufbewahrungspflicht.

6. Veröffentlichungen der Ziviltechnikerleistungen sind mit dem Ziviltechniker abzustimmen.

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